Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Unternehmens StubbenWeg Maschinen- und Geräteverleih, Inhaber Manfred Liedtke, Siedlung 3, 24306 Bösdorf
1. Vertragsabschluss /Ausschließliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mietverträge und sonstige Verträge über weitere Nebenleistungen zwischen des Unternehmens StubbenWeg Maschinen- und Geräteverleih, Inhaber Manfred Liedtke, im Folgenden Vermieter genannt und dem Mieter, kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt zustande.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die auf dem Mietvertrag beschriebenen Mietobjekte für die Zeit der dort angegebenen Mietdauer zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Objektmiete nach Vereinbarung zu zahlen, das Mietobjekt ordnungs- und vertragsgemäß zu verwenden und nach Beendigung der Mietzeit gereinigt zurückzugeben.
2.3 Bei Abholung des Mietgegenstands sind gültige Ausweispapiere mit einer deutschen Meldeadresse vorzulegen. Diese Daten werden streng vertraulich behandelt und nur im Rahmen der Rechnungserstellung verarbeitet.
3. Mietparteien
Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Abholer des Mietobjektes geschlossen.
4. Mietzeitbeginn
4.1 Der Beginn der Mietzeit ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung des Mietgegenstandes wie im Mietvertrag mit Datum und Uhrzeit festgehalten.
4.2 Kann das Mietobjekt nicht zu einem vereinbarten Mietbeginn übergeben werden, haftet der Vermieter nicht für einem dem Mieter daraus entstehendem Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters erkennbar ist.
5. Geräteübergabe, Mängel und Haftung
5.1 Der Vermieter übergibt das Mietobjekt in einem Mangelfreien betriebsfähigen Zustand. Bei Abholung hat der Mieter die Möglichkeit, das Mietobjekt auf Fehler oder Vorschäden anderer Mieter zu Untersuchen und zu beanstanden.
5.2 Bei Mietbeginn nicht erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach deren Feststellung dem Vermieter schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege per WhatsApp, E-Mail oder SMS anzuzeigen.
5.3 Eine Vermietung des Mietobjektes zum vereinbarten Termin kann nicht garantiert werden, da eine Mietzeitüberschreitung oder andere Ausfälle des Mietobjektes vom Vormieter nicht ausgeschlossen werden können. Der Vermieter versucht in so einem Fall rechtzeitig den neuen Mieter zu informieren, soweit bei einer Reservierung die Telefonnummer übermittelt wurde. Durch einen verspäteten Mietbeginn sind gegen den Vermieter keine Schadenersatzforderungen möglich wie z.B. Umsatzverlust, Lohnkosten, KFZ-Mietgebühren.
5.4 Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, die dem neuen Mieter durch die verspätete oder nicht erfolgte Übergabe des Mietobjektes entstanden sind, werden ausgeschlossen.
6. Mietzeitende
Die Mietzeit kann in Absprache mit dem Vermieter verlängert werden.
7. Mietberechnung
7.1 Die Objektmiete wird für den vereinbarten Zeitraum berechnet.
7.2 Die vereinbarte Objektmiete fällt auch dann an, wenn eine berechnete Mietdauer nicht komplett ausgenutzt wird. Bei Tagesmieten von bis zu 24 Stunden ist grundsätzlich eine Tagesmiete zu begleichen unabhängig von der tatsächlichen Mietzeit, auch wenn diese unter 24 Stunden liegt.
7.3 Die Objektmiete enthält keine Kosten für den Transport des Mietgegenstandes, die Bereitstellung von Betriebsstoffen oder Bedienungspersonal durch den Vermieter.
8. Mietzahlung
Die Objektmiete wird mit Mietbeginn in voller Höhe über die jeweilige Kaution bereits entrichtet. Die Beträge für die zusätzlich angefallenen Betriebsstoffe nach Ziffer 7.3 hingegen erst bei Rückgabe des Mietobjektes.
9. Unterhaltspflicht des Mieters
9.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a.) sich vor der Verwendung des Mietobjektes mit der Bedienung vertraut zu machen.
b.) die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften zum Betrieb des Mietobjektes zu befolgen.
c.) das Mietobjekt nur für die Ihm zugedachte Verwendung zu benutzen.
d.) den mietobjektbezogenen Betrieb sachgerecht und fachgerecht durch zu führen, vor allem Betriebsstoffe wie: Wasser, Öl, Fett oder Reinigungsmittel, nach der Betriebsanleitung oder wie vom Vermieter beschrieben zu verwenden.
e.) den Vermieter sofort über die eingetretenen Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten und das Mietobjekt entsprechend sofort außer Betrieb zu setzen.
f.) den Mietgegenstand gegen Diebstahl und nach der Benutzung so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
10. Unfallverhütung
Der Mieter hat die Verantwortung, das nur eingewiesene Personen oder Fachkräfte die Mietobjekte verwenden und in Betrieb nehmen. Die Mietobjekte sind nur dem Verwendungszweck entsprechend zu benutzen. Die Betriebssicherheit ist während der kompletten Mietzeit zu überprüfen. Entsprechende Unfallverhüttungsvor-schriften sind zu befolgen. Das umgehen von Sicherheitseinrichtungen ist nicht gestattet und kann zum Unfall führen.
11. Rückgabe des Mietobjektes / Schadenersatz
11.1 Der Mieter hat das Mietobjekt im gereinigten Zustand mit allen Ersatzteilen, je nach Mietgegenstand, zurückzuliefern. Der Rückgabezeitpunkt ist rechtzeitig vorher per Telefon oder WhatsApp bekannt zu geben.
11.2 Sollte der Vermieter bei der Rückgabe des Mietobjektes Schäden feststellen die nicht auf eine normale Verwendung des Mietobjektes schließen lassen, kann der Vermieter bei der Rückgabe einen entsprechenden Schadensersatz berechnen.
11.3 Sollte der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach Kommen, wird für jeden weiteren Tag bis zur bestätigten Rückgabe die Objektmiete fällig.
12. Verlust des Mietgegenstandes
12.1 Bei Verlust oder Untergang eines Mietobjektes wird das Mietverhältnis an dem Tag für beendet erklärt, an dem die schriftliche oder elektronische Mitteilung hierüber beim Vermieter ein gegangen ist. In so einem Fall ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz oder alternativ Geldersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu zahlen, der zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Mietobjektes zu dem Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.
12.2 Verluste durch Diebstahl oder Entwendung sind durch den Mieter unverzüglich bei der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Diese Anzeige ist dem Vermieter auch unaufgefordert vorzulegen. Bei Diebstahl oder Entwendung ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz für das entwendete Mietobjekt, alternativ auch Geldersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu bezahlen, der zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Mietobjektes, zu dem Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.
13. Kündigung
Ein Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietdauer abgeschlossenen Mietvertrag steht beiden Parteien zu keiner Zeit zu.
14. Kaution
Die Vermieter kann nach Belieben, die Höhe und Art der zu hinterlegenden Kaution bestimmen. (Bar oder Paypal) Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution hinterlegt, so ist der Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag unstreitig zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Verrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der hinterlegten Kaution findet nicht statt.
15. Ausweispflicht
Der Mieter hat sich vor Mietbeginn mit einem gültigen, und nicht abgelaufenen Personalausweis auszuweisen und die derzeitige Meldeadresse bekannt zu geben. Reisepässe oder sonstige Ausweise wie z.B. Führerscheine, die keine aktuellen Meldeadressen enthalten, werden nicht akzeptiert. Zudem hat der Mieter eine Telefonnummer anzugeben. Bei nicht vollständiger Datenangabe kann die Vermietung seitens des Vermieters abgelehnt werden.
16. Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages sind immer per Schriftform und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages und/ oder der Allgemeinen Geschäftsverbindungen zu diesem Mietvertrag ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in so einem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
Stand: 04/2019